Art. 13c – Vorbereitung der Abwicklung

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(1)Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen unterrichten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss unverzüglich über Folgendes: a) jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie vornehmen oder zu der sie ein Unternehmen oder eine Gruppe verpflichten; b) dass, wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt, die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen; c) die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.
Der Ausschuss setzt die Kommission von einer Mitteilung, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, in Kenntnis.
Die EZB oder die betreffende nationale zuständige Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aufmerksam, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.
(2)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt.
Diese Mitteilung enthält: a) die Gründe für die Mitteilung; b) einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie sowie alle sonstigen je nach Sachlage relevanten Erwägungen berücksichtigt.
Der Ausschuss kann den Zeitrahmen jederzeit neu bewerten und an die Sachlage anpassen.
Der Ausschuss übermittelt diese Bewertung oder Neubewertung so früh wie möglich an die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss in enger Zusammenarbeit die Lage des Unternehmens, die Umsetzung einschlägiger Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen.
Zu diesem Zweck kommen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei deren Häufigkeit vom Ausschuss je nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt wird.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.
(3)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für eine der folgenden Maßnahmen benötigt werden: a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind; b) die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.
Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten.
Zu diesem Zweck sind die EZB, der Ausschuss — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — und die zuständigen nationalen Behörden befugt, das Unternehmen, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen einander weiterzugeben.
(4)Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — an potenzielle Erwerber zu vermarkten, die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um a) die Abwicklung dieses Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vorzubereiten; b) die vom Ausschuss vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.
Beschließt der Ausschuss in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Unterabsatz 1, das Unternehmen unmittelbar an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwaigen präventiven Maßnahmen, die möglicherweise von einem Einlagensicherungssystem ergriffen werden, oder etwaigen Maßnahmen, die möglicherweise von einem institutsbezogenen Sicherungssystem ergriffen werden, sowie den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtlage des Unternehmens gebührend Rechnung.
(5)Der Ausschuss ist befugt, von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde zu verlangen, dass sie a) vom betreffenden Unternehmen verlangt, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen.; b) ein vorläufiges Abwicklungskonzept für das betreffende Unternehmen erstellt.
Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.
(6)Die vorherige Mitteilung durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Befugnisse ausüben kann.
(7)Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 3, 4 und 5 ergriffene Maßnahme.
(8)Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten in den folgenden Fällen eng zusammen, a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens oder einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen; b) wenn sie erwägen, einen der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen; c) während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.
(9)Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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