Art. 13a – Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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