(1)Die EZB prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen a) die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt und einer der folgenden Fälle zutrifft: i) das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen; ii) die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen; b) gegen die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen verstößt; oder c) gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) verstößt oder in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.
Die EZB kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen zu haben, einschließlich der Ausübung der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes unterrichtet der Ausschuss oder die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU die EZB unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes: a) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, entweder i) eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oder ii) den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen; b) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die EZB sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen; c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen; d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Unternehmens zu verändern; e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen; f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b; g) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.
(3)Die EZB wählt die in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.
(4)Für jede der in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen setzt die EZB eine Umsetzungsfrist fest, die strikt auf den Zeitraum beschränkt ist, der für die Umsetzung der betreffenden Maßnahme unter angemessenen Voraussetzungen erforderlich ist.
Die EZB nimmt unmittelbar nach Ablauf der Frist eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme vor und teilt diese Bewertung dem Ausschuss mit.
Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Frühinterventionsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, kann die EZB bewerten, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5)Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.
Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats zeitnah alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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