ErwGr. 29

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Ferner sollte präzisiert werden, dass Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Verbindlichkeiten sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Verbindlichkeiten bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass sie zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie angewandt werden könnte. Um sicherzustellen, dass das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags wirksam angewandt wird, sollte der Ausschuss die Befugnis haben, den in Bezug auf solche Verbindlichkeiten geschuldeten Kapitalbetrag zu verringern — einschließlich auf null — und solche Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln. Die Herabsetzung oder Umwandlung kann jedoch nur wirksam werden, falls und sobald die Fälligkeit und die Höhe des Betrags der Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags abschließend festgestellt worden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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