Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (17) sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da die Bereitstellung von Informationen über die aggregierte Anzahl von Kunden, für die ein Unternehmen der einzige oder der wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist, die von dem gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen vorgehalten werden, für die Durchführung der Bewertung des öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismäßig sein kann, sollte der Ausschuss diese Informationen auf Einzelfallbasis erhalten können. Ebenso sollte der genaue Zeitpunkt des indirekten Zugangs zu Informationen für den Ausschuss festgelegt werden. Wenn Informationen, die der Ausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die mit dem Ausschuss zusammenarbeiten muss, sollte diese öffentliche Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen jedoch zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Unternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, auch in Bezug auf virtuelle Datenräume. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Einrichtungen und Behörden zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um abschließend zu gewährleisten, dass die für den Fonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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