ErwGr. 30

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Es sollte sichergestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einem ungewissen Ereignis oder eine Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf einer Verpflichtung zum Zeitpunkt der Abwicklung beruht, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Verbindlichkeiten bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach dem Abwicklungsverfahren für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte der Ausschuss seine Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine Verbindlichkeit, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnte oder die auf einer gegenwärtigen Verpflichtung beruht, aber deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist, verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte der Ausschuss die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, einschließlich der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Verbindlichkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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