Art. 64 – Prüfung des Antrags

UMV · über die Unionsmarke

(1)Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
(2)Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die der Inhaber der älteren Marke sich zur Begründung seines Antrags beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. War die ältere Unionsmarke am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke bereits mindestens fünf Jahre eingetragen, so hat der Inhaber der älteren Unionsmarke auch den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 47 Absatz 2 genannten Bedingungen an diesem Tage erfüllt waren. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
(3)Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Union die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.
(4)Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.
(5)Ergibt die Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen oder für nichtig erklärt. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(6)In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingetragen, sobald sie unanfechtbar geworden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-593/23 – Nio Holding Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:587

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ES8 – Ältere Unionswortmarke S8 – Relativer Nichtigkeitsgrund – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 15 und 57 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 und 64 der Verordnung 2017/1001) – Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • T-598/23 – Nio Holding Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:588

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ES6 – Ältere Unionswortmarke S6 – Relativer Nichtigkeitsgrund – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 15 und 57 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 und 64 der Verordnung 2017/1001) – Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • T-239/22 – Cherusci Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2023:319

    Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke RIALTO – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001

  • T-184/21 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:88

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Хозяин – Ältere nationale Bildmarke хозяюшка – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • T-185/21 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:89

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Хозяйка – Ältere nationale Bildmarke хозяюшка – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • T-497/18 – IAK GmbH – Forum International gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:689

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke IAK – Ältere nationale Wortmarke IAK – Institut für angewandte Kreativität – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke

  • T-389/18 – Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:438

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WKU – Ältere Unionswortmarken WKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Verwirkung durch Duldung – Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-390/18 – Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:439

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION – Ältere Unionswortmarken WKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Verwirkung durch Duldung – Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 06.06.2019 – I ZR 212/17ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZR212.17.0

    Bewässerungsspritze Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke, die vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhoben worden ist, die Festlegung des Zeitpunkts, der im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums maßgeblich ist, von den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung sowie der Unionsmarkenverordnung erfasst? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Falle einer vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhobenen Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen?

  • T-672/16 – C=Holdings BV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:926

    Unionsmarke – Verfallsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke C=commodore – Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung – Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 198 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Fehlen einer ernsthaften Benutzung einiger der von der internationalen Registrierung erfassten Waren und Dienstleistungen – Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung

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