Art. 62 – Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
(3)Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Markeninhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit unanfechtbar geworden und vollstreckt worden sind; b) vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2025 – I ZR 89/23ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZR89.23.0
  • T-169/19 – Style & Taste, SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:318

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke, die einen Polospieler darstellt – Älteres nationales Geschmacksmuster – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 52 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-821/17 – Vitromed GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:912

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke VITROMED Germany – Ältere Unionswortmarke Vitromed – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-718/16 – Mad Dogg Athletics, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:758

    Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke SPINNING – Teilweise Erklärung des Verfalls – Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-72/17 – Gabriele Schmid gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:335

    Unionsmarke – Verfallsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl – Geschützte geografische Angabe – Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Ernsthafte Benutzung der Marke – Markenmäßige Benutzung

  • T-193/17 – CeramTec GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:248

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Unionsmarke – Form eines Teils einer Hüftprothese – Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Teils einer Hüftprothese – Unionsbildmarke in einem Rosa-Farbton – Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und Beendigung der Nichtigkeitsverfahren – Klage des Markeninhabers auf Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidungen – Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 der Verordnung [EU] 2017/1001)

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