§ 10 – Antragsformular

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.
(2)Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen 1.das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und
2.den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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