§ 13 – Entscheidung über die Zulassung

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2)Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben: 1.die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie
2.die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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