§ 11 – Antrag auf Zulassung

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.
(2)Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3)Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.
(4)Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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