Anlage 1 – (zu den §§ 1 und 5 Absatz 1)

ALTLANDPFLSCHV_2015 · Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)
In Hamburg das Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen ist: 1. im Westen: die Landesgrenze zu Niedersachsen,
2.im Süden: die Moorwettern bis zur Francoper Straße, die Francoper Straße bis zum Beginn der Bebauung, im Bereich Neugraben/Hausbruch entlang der nördlichen Bebauungsgrenze, dann über die Bundesautobahn A7 entlang des Fürstenmoordamms bis zum Abzugsgraben Harburg,
3.im Osten: den Moorburger Hauptdeich bis zum Moorburger Elbdeich und
4.im Norden: den Moorburger Elbdeich bis zur Bundesautobahn A7, dann entlang der Bundesautobahn A7 Richtung Norden bis zur Alten Süderelbe und diese dann entlang bis zum Aue Hauptdeich, diesen dann entlang über Ostfrieslandstraße, Finkenwerder Norderdeich, Neßdeich, Am Rosengarten (einschließlich der östlich gelegenen Flächen „Rosengarten Außendeich“) Neuenfelder Hauptdeich und Cranzer Hauptdeich wieder bis zur Landesgrenze Niedersachsen,
mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Westerweiden und Finkenwerder Süderelbe sowie die Schutzzonen 1 und 2 des Wasserschutzgebiets Süderelbmarsch/Harburger Berge.
In Niedersachsen die Gebiete der 1.Städte Buxtehude und Stade,
2.Samtgemeinden Horneburg und Lühe,
3.Gemeinden Jork und Neu Wulmstorf,
4.Samtgemeinden Nordkehdingen und Oldendorf-Himmelpforten (letztere nur nördlich der Bundesstraße 73),
5.Gemeinde Drochtersen,
6.Stadt Cuxhaven,
7.Samtgemeinden Land Hadeln, Hemmoor und Am Dobrock,
8.Stadt Winsen,
9.Samtgemeinde Elbmarsch,
10.Gemeinde Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 ALTLANDPFLSCHV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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