Anlage 3 – (zu § 5 Absatz 1, § 6)

ALTLANDPFLSCHV_2015 · Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)
Teil AAls Referenzwert wird der bundesweit geltende Abdrifteckwert für ein Pflanzenschutzmittel mit einer Anwendungsbestimmung, die bei Verwendung von 90 % abdriftmindernder Technik einen Abstand zu Gewässern von 20 m vorschreibt, gewählt (Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte, die bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden vom 8. Mai 2000, BAnz. S. 9878). Der Referenzwert berechnet sich aus dem Tabellenwert für die einmalige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Obstbau in späten Entwicklungsstadien bei einer Entfernung von 20 m multipliziert mit dem Faktor 0,1 (90 % Minderung) und hat auf zwei Nachkommastellen gerundet den Betrag 0,11.
Der aktuell für das Gewässer anzuwendende Abdrifteckwert ergibt sich nach folgender Formel:
y = 60,36 * (x-1,75) –1,2243 für x < 15
y = 212,13 * (x-1,75) –1,7583 für x ≥ 15
mit y: anzuwendender Abdrifteckwert
x: Entfernung zwischen Böschungsoberkante und Mitte der ersten Baumreihe in m
(bei Baumreihen rechtwinklig zum Gewässer zwischen Böschungsoberkante und Mitte erster Baum)
Der Risikofaktor ergibt sich als Quotient aus dem für das Gewässer aktuell anzuwendenden Abdrifteckwert und dem Referenzwert.
Folgende Risikofaktoren wurden für die Ermittlung der Expositionsklasse errechnet: Abstand Böschungsoberkante – Mitte erste Baumreihe Risikofaktor
3,50 m (nur periodisch wasserführende Gewässer) 277
5,00 m 130
6,00 m  93
7,00 m  72
8,00 m  58
9,00 m  49
10,00 m  41
15,00 m  21
20,00 m  12
20,00 m mit 90 % abdriftmindernder Technik (Referenz)   1
Teil BDie Gewässer werden in eine der vier folgenden Expositionsklassen eingeordnet: Expositionsklasse Risikofaktor
1 0 bis 1
2 > 1 bis 30
3 > 30 bis 65
4 > 65

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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