Anlage 4 – (zu § 5 Absatz 2, § 6)

ALTLANDPFLSCHV_2015 · Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Maßnahme Risikominderungsfaktor
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens
0,6 Metern 50 % Minderung
0,9 Metern 70 % Minderung
vorhanden ist.
Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter 50 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung 80 %
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt. 50 %
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln
a)Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung 90 % Minderung
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:
mehr als 4 Meter 50 %
bis 4 Meter 70 % Minderung
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts mit einer Verlustminderung
von mindestens 90 % 90 % Minderung
von mindestens 95 % 95 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche, die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht 50 %

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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