§ 92b – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 11.08.2021 – 1 AZB 24/21ECLI:DE:BAG:2021:110821.B.1AZB24.21.0
Gegen einen landesarbeitsgerichtlichen Beschluss, durch den über die Besetzung der Einigungsstelle iSv. § 100 ArbGG entschieden wurde, ist keine sofortige Beschwerde nach § 92b ArbGG gegeben.
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