§ 29 – Familiennachzug zu Ausländern

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn 1.der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll,
2.der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und
3.die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand.
(2)Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1.der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
(3)Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4)Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und 1.die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(5)Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2024 – 1 C 17/23ECLI:DE:BVerwG:2024:241024U1C17.23.0

    1. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine Verkürzung der von den Eheleuten nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG hinzunehmenden Trennungszeiten gebieten, müssen spezifisch ehe- oder familienbezogen und von einem Gewicht oder einer Atypik sein, welche den Regelausschluss schon vor Ablauf der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeit zurücktreten lässt. 2. Die Sicherung des Lebensunterhalts der und das Vorhalten von Wohnraum für die Bedarfsgemeinschaft durch den subsidiär Schutzberechtigten zählen nicht zu diesen besonderen Umständen des Einzelfalles.

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 1 C 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U1C11.23.0

    1. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU vermitteln Familienmitgliedern eines subsidiär Schutzberechtigten keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Wahrung des Familienverbands im Bundesgebiet (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - und vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -). 2. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.

  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 9/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C9.23.0

    1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11). 2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar. 3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.

  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 19/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C19.23.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231102.2bvr044123
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.07.2022 – 3 D 19/21
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211222.2bvr143221
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 45/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C45.20.0

    Eine Ehe ist nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19).

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 50/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C50.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 – 1 C 30/19ECLI:DE:BVerwG:2020:171220U1C30.19.0

    1. Eine Ehe ist nicht im Sinne des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. 2. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermittelt subsidiär Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen keinen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet. Ob eine Ehe vor oder nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist, ist dem Grunde nach ein taugliches Differenzierungskriterium für die Ausgestaltung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Regelungen für den Familiennachzug müssen das grundrechtlich geschützte Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in einen angemessenen Ausgleich zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen bringen. Differenzierungen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen und zu solchen subsidiär Schutzberechtigten, deren Ehe noch vor der Flucht geschlossen worden ist, müssen auch nach Art und Gewicht gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann nicht nur aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Ein Ausnahmefall liegt im Vorfeld eines unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgenden Familiennachzugsanspruchs auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen. 4. Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13). 5. Ehegatten sind keine "sonstigen Familienangehörigen" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da der Ehegattennachzug in speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abschließend geregelt ist.

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