§ 30 – Ehegattennachzug

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1.beide Ehegatten das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.der Ausländera)eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2)Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3)Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4)Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5)Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat.
Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 1 C 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U1C11.23.0

    1. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU vermitteln Familienmitgliedern eines subsidiär Schutzberechtigten keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Wahrung des Familienverbands im Bundesgebiet (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - und vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -). 2. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2023 – 3 B 203/23
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.10.2021 – 3 B 311/21
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.06.2021 – 3 A 182/21
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 50/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C50.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 45/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C45.20.0

    Eine Ehe ist nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19).

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 – 1 C 30/19ECLI:DE:BVerwG:2020:171220U1C30.19.0

    1. Eine Ehe ist nicht im Sinne des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. 2. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermittelt subsidiär Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen keinen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet. Ob eine Ehe vor oder nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist, ist dem Grunde nach ein taugliches Differenzierungskriterium für die Ausgestaltung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Regelungen für den Familiennachzug müssen das grundrechtlich geschützte Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in einen angemessenen Ausgleich zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen bringen. Differenzierungen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen und zu solchen subsidiär Schutzberechtigten, deren Ehe noch vor der Flucht geschlossen worden ist, müssen auch nach Art und Gewicht gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann nicht nur aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Ein Ausnahmefall liegt im Vorfeld eines unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgenden Familiennachzugsanspruchs auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen. 4. Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13). 5. Ehegatten sind keine "sonstigen Familienangehörigen" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da der Ehegattennachzug in speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abschließend geregelt ist.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.10.2020 – 3 B 186/20
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.07.2020 – 3 B 235/20
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2020 – 3 B 118/20

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 AUFENTHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 30 AUFENTHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.