§ 32 – Kindernachzug
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 1 C 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U1C11.23.0
1. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU vermitteln Familienmitgliedern eines subsidiär Schutzberechtigten keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Wahrung des Familienverbands im Bundesgebiet (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - und vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -). 2. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.
- BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 9/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C9.23.0
1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11). 2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar. 3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.
- BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 19/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C19.23.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2023 – 3 B 203/23
- BVerwG, Urt. v. 08.12.2022 – 1 C 56/20ECLI:DE:BVerwG:2022:081222U1C56.20.0
- BVerwG, Urt. v. 08.12.2022 – 1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21)ECLI:DE:BVerwG:2022:081222U1C8.21.0
1. Die zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer gesetzlichen Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329) gelten auch für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG. 2. Der Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG 2016 ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris). 3. Die Ungleichbehandlung des Familiennachzuges zum anerkannten Flüchtling nach § 32 und § 36 Abs. 1 AufenthG einerseits und zum subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG andererseits verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 08.12.2022 – 1 C 59/20ECLI:DE:BVerwG:2022:081222U1C59.20.0
- C-279/20 – Bundesrepublik Deutschland gegen XCECLI:EU:C:2022:618
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c – Begriff ‚minderjähriges Kind‘ – Art. 16 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚tatsächliche familiäre Bindungen‘ – Kind, das die Familienzusammenführung mit seinem als Flüchtling anerkannten Vater beantragt – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.06.2021 – 3 B 208/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.02.2021 – 3 B 165/20
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