§ 34 – Aufenthaltsrecht der Kinder
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.06.2021 – 3 B 208/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 201/20
- BVerwG, Urt. v. 15.08.2019 – 1 C 23/18ECLI:DE:BVerwG:2019:150819U1C23.18.0
1. Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 2. Vereinbart der Ausländer über eine Online-Terminvereinbarung rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis einen Vorsprachetermin und sichert die Ausländerbehörde in diesem Verfahren sinngemäß zu, im Falle der Stellung eines Verlängerungsantrags im gebuchten Termin nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung des Antrags anzuordnen, kann in der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bei Stellung des Verlängerungsantrags eine konkludente Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gesehen werden. Diese wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels zurück.
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 25.01.2017 – 2 BvR 2563/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.2bvr256316
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 14.12.2016 – 2 BvR 2563/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161214.2bvr256316
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 14.12.2016 – 2 BvR 2564/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161214.2bvr256416
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.09.2015 – 3 B 107/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2014 – 3 B 42/14
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 9/12
1. Der Nachzugsanspruch zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung beiden Elternteilen zu. Wird einem Elternteil das Visum rechtswidrig versagt, darf seinem Nachzugsbegehren die vorgezogene Einreise des anderen Elternteils nicht entgegengehalten werden. 2. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. 3. Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann.
- BFH, Urt. v. 26.08.2010 – III R 47/09
Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird .
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