§ 33 – Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.12.2019 – 1 BvL 4/16ECLI:DE:BVerfG:2019:lk20191204.1bvl000416
- C-652/15 – Furkan Tekdemi gegen Kreis BergstraßeECLI:EU:C:2017:239
Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 13 — Stillhalteklausel — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört — Etwaiges Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der neue Beschränkungen rechtfertigt — Wirksame Steuerung der Migrationsströme — Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren — Verhältnismäßigkeit
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.09.2015 – 3 D 40/15
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 – 1 C 4/14ECLI:DE:BVerwG:2014:061114U1C4.14.0
1. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. 2. Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Person des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen. 3. Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.
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