§ 33 – Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.12.2019 – 1 BvL 4/16ECLI:DE:BVerfG:2019:lk20191204.1bvl000416
  • C-652/15 – Furkan Tekdemi gegen Kreis BergstraßeECLI:EU:C:2017:239

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 13 — Stillhalteklausel — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört — Etwaiges Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der neue Beschränkungen rechtfertigt — Wirksame Steuerung der Migrationsströme — Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren — Verhältnismäßigkeit

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.09.2015 – 3 D 40/15
  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 – 1 C 4/14ECLI:DE:BVerwG:2014:061114U1C4.14.0

    1. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. 2. Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Person des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen. 3. Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.

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