Anlage D12 – Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)

AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
– Klebeetikett –
– Trägervordruck; Vorderseite –
(Inhalt: nicht darstellbares Muster)
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –
(Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage D12 AUFENTHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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