§ 10 – Genehmigungssystem

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht errichtet. Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit dürfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Gültigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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