§ 8 – Mitwirkungs- und Duldungspflichten

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender sind verpflichtet, 1.ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspektionsbehörden und für die von diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten;
2.Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beantworten;
3.Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Ausgangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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