§ 11 – Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(1)Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen 1.Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
2.Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
als eigene Angelegenheit durch.
(2)Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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