§ 9 – Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(1)Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sind berechtigt, sich vor der Überlassung eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit zur Überprüfung der Identität des Erwerbers einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen.
(2)Für die Zwecke der Meldung verdächtiger oder versuchter verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze die zur Feststellung der Identität des Erwerbers erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe der Meldung speichern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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