§ 14 – Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 9/16ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U4C9.16.0
Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2017 – 4 B 11/17ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B4B11.17.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 25.11.2016 – 1 A 309/16
- BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 VR 2/15, 3 VR 2/15 (3 A 5/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:010416B3VR2.15.0
Bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase können Betroffene die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden. <S. 8, 9>
- Sächsisches OVG, Urt. v. 29.02.2016 – 1 A 277/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2016 – 1 A 343/15
- BVerwG, Beschl. v. 10.07.2014 – 4 BN 42/13
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 4 C 15/11
1. Rechtsgrundlage für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. 2. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
- BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 4 C 1/11
1. Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. 2. Verfahrensfreie Vorhaben werden von einer Veränderungssperre erfasst, auch wenn mit ihrer Errichtung beim Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits begonnen worden ist.
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