§ 15 – Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2025 – 1 B 96/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2025 – 1 A 48/22
- BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – III ZR 48/23ECLI:DE:BGH:2024:121224BIIIZR48.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.09.2024 – 4 B 22/24ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4B22.24.0
- Zum Nachbarschutz eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen eine heranrückende Wohnbebauung in einem faktischen Dorfgebiet.
Zum Nachbarschutz eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen eine heranrückende Wohnbebauung in einem faktischen Dorfgebiet.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.12.2022 – 1 B 267/22
- BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 – 4 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:150922U4C3.21.0
Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 – 4 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2022:290322U4C6.20.0
1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. 2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. 3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 A 1194/17
- 1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abzuleitende Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung gibt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Ein hinzutretendes übergroßes Vorhaben der Wohnnutzung kann in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, dass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert. Im reinen Wohngebiet vermag ein solches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. 3. Durch die Beseitigung von Niederschlagswasser wird das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.
1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abzuleitende Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung gibt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Ein hinzutretendes übergroßes Vorhaben der Wohnnutzung kann in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, dass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert. Im reinen Wohngebiet vermag ein solches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. 3. Durch die Beseitigung von Niederschlagswasser wird das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.
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