§ 17 – Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1 2 3 4
Baugebiet Grund- flächenzahl (GRZ) Geschoss- flächenzahl (GFZ) Bau- massenzahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 –
in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 –
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 –
in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 –
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 –
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 –
in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 –
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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