§ 20 – Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.07.2021 – 5 A 63/19
- BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 8/12
- BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 7/12
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) durch Festsetzungen zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt. 2. Die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem neben der Bebauung zu Erholungszwecken Wohnnutzung über einen vorhandenen Bestand hinaus (ausnahmsweise) zulässig ist, ist unwirksam.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 09.12.1999 – 1 S 100/98
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