§ 33 – Grundpflichten
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 07.04.2026 – 2 B 44.25, 2 B 44.25 (2 C 4.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B2B44.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 43.25, 2 B 43.25 (2 C 2.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B2B43.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34/21ECLI:DE:BVerwG:2021:291021B2B34.21.0
1. Das mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelastete Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann sich aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht. 2. Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG BW für das behördliche Disziplinarverfahren eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Disziplinarverfahrens (durch Ausscheiden solcher Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen), kann auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem LDG BW nicht ohne Weiteres übertragen werden, weil die Disziplinargerichte in Verfahren nach dem LDG BW (anders als gemäß § 56 Satz 1 BDG) - jenseits der in § 21 Satz 2 AGVwGO BW geregelten Ersetzungsbefugnis - kein eigenes Ermessen ausüben. 3. Das Disziplinargericht kann eine in einer behördlichen Disziplinarverfügung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann aufrechterhalten, wenn es einzelne von mehreren dem Beamten vorgeworfene Handlungen für nicht erwiesen hält, die übrigen Tatvorwürfe aber - auch ohne die nicht erwiesenen - die Höchstmaßnahme tragen und sich dies mit der bereits in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Dienstherrn deckt. Die Rechtswidrigkeit der den Beamten in seinen Rechten verletzenden disziplinaren Ahndung wegen des nicht erwiesenen Pflichtenverstoßes wird damit - durch die sich aus den Gründen des Urteils ergebende teilweise Änderung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs - bei Aufrechterhaltung der im Ergebnis bestätigten Disziplinarverfügung beseitigt (§ 2 LDG BW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- BVerwG, Beschl. v. 07.10.2020 – 2 B 34/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020B2B34.20.0
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2018 – 2 C 60/17ECLI:DE:BVerwG:2018:151118U2C60.17.0
1. Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist ein Mangel, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW kann als zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten durch den Lauf eines Mediationsverfahrens nicht außer Kraft gesetzt werden. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt.
- BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180612.2bvr173812
1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität. b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber. 3. a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr). b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind. c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen. 4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.
- BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C15.17.0
1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. 2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen. 3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47). 4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht. 5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C25.17.0
1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus. 2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen. 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus.
- BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15ECLI:DE:BVerwG:2017:310817U2A6.15.0
1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. 2. Der Beamte darf die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht in einer Weise in Frage stellen, die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. Eine weitere Grenze ist dann überschritten, wenn Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerungen dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden. 3. Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind. 4. Geht es um psychische oder Verhaltensstörungen des Beamten, kann zur Plausibilisierung auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) zurückgegriffen werden. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.
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