§ 36 – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C3.18.0
1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zu.
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 4/18ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C4.18.0
- BGH, Urt. v. 15.08.2019 – III ZR 18/19ECLI:DE:BGH:2019:150819UIIIZR18.19.0
Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 44/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C44.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 46/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C46.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 47/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C47.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 45/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C45.17.0
1. Legt der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens die konkrete Arbeitszeit eines Beamten durch allgemeine Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG fest, steht es dem Beamten nicht zu, eigenmächtig hiervon abzuweichen. Aus einer solchen Missachtung der Befolgenspflicht kann ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann nicht hergeleitet werden, wenn der Beamte aufgrund seines eigenmächtigen Verhaltens mehr Dienst geleistet hat, als der Dienstherr von ihm verlangt hat. 2. Eine Weisung des Dienstherrn im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG kann nicht durch Verhaltensweisen (Überzeugungen, Gewohnheiten oder Gepflogenheiten) relativiert werden, die mangels Klarheit, Bestimmtheit oder Verbindlichkeit nicht den Charakter einer Weisung in diesem Sinne aufweisen.
- BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 25/14ECLI:DE:BVerwG:2015:180615U2C25.14.0
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24/13ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U2C24.13.0
1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen. 2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich ziehen und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen begründen können, müssen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Weisungen er zu befolgen hat. 3. Die Bestimmungen zur Weisungsbefugnis des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg sind unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig und daher nicht geeignet, eine Befolgungspflicht der an Dienststellen des Landes tätigen Beamten zu begründen.
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