§ 35 – Folgepflicht
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0
Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 08.11.2024 – 12 A 486/22.D
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C2.22.0
1. Die an einen Beamten gerichtete Weisung, an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter teilzunehmen und im Erfolgsfall die erworbene Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gilt auch für Weisungen, mit denen Beamte zur Teilnahme verpflichtet werden. 3. Feuerwehrbeamte, zu deren dienstlichen Aufgaben die Betreuung von Patienten in Rettungswagen gehört, können zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter verpflichtet werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.06.2023 – 2 B 60/23
- BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34/21ECLI:DE:BVerwG:2021:291021B2B34.21.0
1. Das mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelastete Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann sich aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht. 2. Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG BW für das behördliche Disziplinarverfahren eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Disziplinarverfahrens (durch Ausscheiden solcher Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen), kann auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem LDG BW nicht ohne Weiteres übertragen werden, weil die Disziplinargerichte in Verfahren nach dem LDG BW (anders als gemäß § 56 Satz 1 BDG) - jenseits der in § 21 Satz 2 AGVwGO BW geregelten Ersetzungsbefugnis - kein eigenes Ermessen ausüben. 3. Das Disziplinargericht kann eine in einer behördlichen Disziplinarverfügung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann aufrechterhalten, wenn es einzelne von mehreren dem Beamten vorgeworfene Handlungen für nicht erwiesen hält, die übrigen Tatvorwürfe aber - auch ohne die nicht erwiesenen - die Höchstmaßnahme tragen und sich dies mit der bereits in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Dienstherrn deckt. Die Rechtswidrigkeit der den Beamten in seinen Rechten verletzenden disziplinaren Ahndung wegen des nicht erwiesenen Pflichtenverstoßes wird damit - durch die sich aus den Gründen des Urteils ergebende teilweise Änderung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs - bei Aufrechterhaltung der im Ergebnis bestätigten Disziplinarverfügung beseitigt (§ 2 LDG BW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Sächsisches OVG, Urt. v. 23.04.2021 – 12 A 729/18.D
- Sächsisches OVG, Urt. v. 07.02.2020 – 12 A 549/18.D
- Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.
Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.
- BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:090519U2C2.18.0
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2018 – 2 C 60/17ECLI:DE:BVerwG:2018:151118U2C60.17.0
1. Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist ein Mangel, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW kann als zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten durch den Lauf eines Mediationsverfahrens nicht außer Kraft gesetzt werden. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt.
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