§ 10 – Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1.Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0

    1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist. 3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.01.2026 – 2 B 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B2B28.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 C 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924B2C14.23.0

    Im Rahmen der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist als vorgeschriebene Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit nur der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der nötig ist, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen. Genügen hierfür auch Teilzeittätigkeiten, ist kein Raum für die "Auffüllung" von in der Mindestzeit liegenden Teilzeit-Zeiten durch spätere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0

    Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 B 11/21ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B2B11.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 – 2 B 36/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B36.18.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.10.2018 – 2 A 203/17
  • BFH, Urt. v. 19.10.2016 – VI R 22/15ECLI:DE:BFH:2016:U.191016.VIR22.15.0

    Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .

  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C22.14.0

    Beamte mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten sollen bei der Altersversorgung "Nur-Beamten" gleichgestellt, aber auch nicht bessergestellt werden. Nicht dem Gesetzeszweck entsprechend ist deshalb eine Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, wenn dies Tätigkeiten betrifft, aus denen der Beamte einen Anspruch auf Altersversorgung erworben hat, der nicht im Rahmen des § 55 Abs. 8 BeamtVG (F: 1987-02-12) zu einem entsprechenden Ruhen des Versorgungsanspruchs als Beamter führt.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.10.2012 – 2 B 142/11

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