§ 11 – Sonstige Zeiten
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C7.25.0
Im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG dürfen auch die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
- BVerwG, Beschl. v. 12.01.2026 – 2 B 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B2B28.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 B 11/21ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B2B11.21.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2019 – 2 A 394/18
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.10.2018 – 2 A 203/17
- BFH, Urt. v. 19.10.2016 – VI R 22/15ECLI:DE:BFH:2016:U.191016.VIR22.15.0
Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C22.14.0
Beamte mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten sollen bei der Altersversorgung "Nur-Beamten" gleichgestellt, aber auch nicht bessergestellt werden. Nicht dem Gesetzeszweck entsprechend ist deshalb eine Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, wenn dies Tätigkeiten betrifft, aus denen der Beamte einen Anspruch auf Altersversorgung erworben hat, der nicht im Rahmen des § 55 Abs. 8 BeamtVG (F: 1987-02-12) zu einem entsprechenden Ruhen des Versorgungsanspruchs als Beamter führt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.10.2015 – 2 A 255/14
- BVerwG, Beschl. v. 11.10.2012 – 2 B 142/11
- BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 5/11
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