§ 12 – Ausbildungszeiten

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Die verbrachte Mindestzeit 1.der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(1a)Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2)Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3)Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4)Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C4.25.0

    1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt. 2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden. 3. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge handelt es sich hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit um einen teilbaren Streitgegenstand.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 C 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924B2C14.23.0

    Im Rahmen der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist als vorgeschriebene Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit nur der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der nötig ist, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen. Genügen hierfür auch Teilzeittätigkeiten, ist kein Raum für die "Auffüllung" von in der Mindestzeit liegenden Teilzeit-Zeiten durch spätere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0

    Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

  • BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 2 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:040522U2C3.21.0

    1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente. 2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 – 2 B 25/21ECLI:DE:BVerwG:2021:131221B2B25.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 – 2 B 36/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B36.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 – 2 B 34/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B34.18.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2019 – 2 A 394/18
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.10.2018 – 2 A 203/17
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 81/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B81.16.0

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