§ 4 – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1.eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2)Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3)Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C7.25.0

    Im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG dürfen auch die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 2 C 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U2C15.24.0

    1. Die Absenkung der Altersgrenze nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dient der Kompensation für besondere tatsächliche Belastungen, denen Polizeivollzugsbeamte durch langjährige Tätigkeit im Wechselschichtdienst ausgesetzt sind. Zeiträume beschäftigungsloser Elternzeit fallen nicht darunter. 2. Weder aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 noch aus sonstigen Vorgaben des Unionsrechts folgt, dass in beschäftigungsloser Elternzeit verbrachte Zeiten generell als Dienstzeit behandelt werden müssten.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 A 555/22
  • BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 C 4/20ECLI:DE:BVerwG:2021:090921U2C4.20.0

    1. Der Grundsatz, dass für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Ansprüche die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblich ist (Versorgungsfallprinzip), gilt gleichermaßen im Beamten- wie im Soldatenversorgungsrecht. 2. Die Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011) gilt nicht für vor dem Inkrafttreten der Norm in den Ruhestand getretene Soldaten. Dies begegnet - auch mit Blick auf die besonderen Altersgrenzen von Soldaten und unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung - weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken.

  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 13/19 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB13R1319R0

    1. Auf die Witwenrente einer ehemaligen Beamtin der Europäischen Kommission ist das ihr von diesem Organ einer supranationalen Organisation gezahlte Ruhegehalt als dem Ruhegehalt deutscher Beamter vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. 2. Eine fehlende Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.

  • BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 20/16 RECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2016R0

    Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 79/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B79.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 81/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B81.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 82/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B82.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 78/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B78.16.0

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