§ 5 – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 A 555/22
- BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.05.2022 – 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.2bvr133016
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 11/20ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C11.20.0
1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung). 2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C7.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C5.20.0
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 13/16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C13.16.0
Die versorgungsrechtliche Wartefrist gilt auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind.
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 C 2/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U2C2.15.0
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versorgung nur dann aus dem letzten Amt gewährt wird, wenn der Beamte zumindest zwei Jahre lang zuvor aus diesem Amt besoldet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Anrechnung von Zeiten der vorherigen tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht vorgesehen ist. 2. Auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion ist nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist.
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 C 8/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U2C8.15.0
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 5 C 29/13
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