§ 69c – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 19/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C19.19.0
1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. 2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. "Angleichung nach oben").
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0
Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.
- BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 47/11
1. Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen müssen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt wird. Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1). Dieser Endzeitpunkt muss in dem Ruhensbescheid angegeben werden. 2. Der Kapitalbetrag kann bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung verrentet werden. Danach ist die festgesetzte Versorgung in voller Höhe auszuzahlen. 3. Es bestehen Zweifel, ob die versorgungsrechtliche Verweisung auf die steuerrechtlichen Zinsregelungen des § 14 des Bewertungsgesetzes für die Verrentung eines zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalbetrages mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und ob die nach Männern und Frauen getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar sind.
- BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 45/11
- BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 46/11
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