§ 69c – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3)Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4)Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 19/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C19.19.0

    1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. 2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. "Angleichung nach oben").

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0

    Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.

  • BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 47/11

    1. Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen müssen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt wird. Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1). Dieser Endzeitpunkt muss in dem Ruhensbescheid angegeben werden. 2. Der Kapitalbetrag kann bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung verrentet werden. Danach ist die festgesetzte Versorgung in voller Höhe auszuzahlen. 3. Es bestehen Zweifel, ob die versorgungsrechtliche Verweisung auf die steuerrechtlichen Zinsregelungen des § 14 des Bewertungsgesetzes für die Verrentung eines zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalbetrages mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und ob die nach Männern und Frauen getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar sind.

  • BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 45/11
  • BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 46/11

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