§ 69 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Die Rechtsverhältnisse der am 1.
Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1.
Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1.Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1.
Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28.
Juli 1972 (BGBl.
I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28.
Juli 1972 (BGBl.
I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger.
Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht.
Solange ein über den 1.
Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.
Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:a)Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.
Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.
Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c)Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)§ 53a gilt nicht, solange eine am 31.
Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.
Dezember 1976 und vor dem 1.
Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1.
Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.
Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1.
Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31.
Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.
Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.
Dezember 1976 und vor dem 1.
Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.
Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.
Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2)Für die am 1.
Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3)Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Anträge, die bis zum 31.
Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1.
Januar 1977 gestellt.
(4)Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.
Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2021 – 2 C 22/19ECLI:DE:BVerwG:2021:230221U2C22.19.0

    1. Arbeitet der Versorgungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Gesellschaft, an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist, und erhält er Zahlungen von der Gesellschaft, die einkommensteuerrechtlich teilweise als Arbeitseinkünfte und teilweise als Kapitaleinkünfte behandelt werden, kann die Versorgungsbehörde grundsätzlich von den steuerrechtlichen Einordnungen ausgehen. 2. Liegt allerdings wie etwa im Fall unangemessen niedriger, eher symbolischer Gehaltszahlungen einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits eine verdeckte Gehaltszahlung vor, sind dem Kapitaleigner zufließende Zuwendungen versorgungsrechtlich als Arbeitseinkünfte anzusehen (sog. Missbrauchsgrenze, vgl. § 42 AO). 3. Wenn die Versorgungsbehörde in anderen Fällen meint, hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass vom Finanzamt als Kapitaleinkünfte eingeordnete Zahlungen als Einkünfte aus Arbeit anzusehen sind, und deshalb einen Ruhenstatbestand nach § 53 Abs. 1 BeamtVG annimmt, bedarf es hierfür einer wertenden Zuordnung der aus der Gesellschaft zufließenden Zahlungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Art, Umfang und Bedeutung des Arbeitseinsatzes des Versorgungsberechtigten in der Gesellschaft und einer entsprechenden Sachaufklärung.

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