§ 68 – Ehrenbeamte
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 2 C 1/11
Der Begriff des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) im Sinne von § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz.
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