§ 66 – Beamte auf Zeit
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 11/20ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C11.20.0
1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung). 2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.
- BVerwG, Beschl. v. 14.05.2020 – 2 B 14/19, 2 B 14/19 (2 C 11/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:140520B2B14.19.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 A 896/16
- BFH, Urt. v. 19.10.2016 – VI R 22/15ECLI:DE:BFH:2016:U.191016.VIR22.15.0
Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .
- BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 B 86/14ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B2B86.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 B 83/14ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B2B83.14.0
- BAG, Urt. v. 10.03.2015 – 3 AZR 36/14ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 39/09
Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs als eines Verfassungsorgans der Europäischen Union werden im Sinne der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen (vgl. aber Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 = Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 11).
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