§ 67 – Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2019 – 2 A 394/18
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C22.14.0
Beamte mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten sollen bei der Altersversorgung "Nur-Beamten" gleichgestellt, aber auch nicht bessergestellt werden. Nicht dem Gesetzeszweck entsprechend ist deshalb eine Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, wenn dies Tätigkeiten betrifft, aus denen der Beamte einen Anspruch auf Altersversorgung erworben hat, der nicht im Rahmen des § 55 Abs. 8 BeamtVG (F: 1987-02-12) zu einem entsprechenden Ruhen des Versorgungsanspruchs als Beamter führt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.10.2015 – 2 A 255/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.03.2013 – 2 A 954/10
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 C 49/10
1. Die Ermessensentscheidungen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. über die Berücksichtigung einer für Fachhochschulprofessoren vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit haben sich daran zu orientieren, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat. 2. Die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigenden Zeiten sind diejenigen, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden.
- BVerwG, Beschl. v. 18.02.2011 – 2 B 54/10
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 6/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 7/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 2/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 1/09
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