§ 69a – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1.§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
2.Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:a)Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c)§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4.§ 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5.Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Prozentsätze entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 23/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C23.21.0

    1. Das Ruhen eines Unterhaltsbeitrags nach § 55 BeamtVG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die zum Ruhen führende Rente auf demselben Unfallereignis beruht wie der Unterhaltsbeitrag. 2. Bezieht ein früherer Beamter einen Unterhaltsbeitrag und Renten, so ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zugrunde zu legen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12).

  • BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 2 C 8/10

    1. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes. 2. Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen.

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