§ 2 – Besonders gefährdetes fliegendes Personal

BEAMTVG_43ABS3V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)Beamte, die 1.zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
5.einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
6.zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
(2)Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BEAMTVG_43ABS3V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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