§ 4 – Helm- und Schwimmtaucher

BEAMTVG_43ABS3V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2)Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung, 1.des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
2.des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BEAMTVG_43ABS3V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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