Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BEAMTVG_43ABS3V · 12 Normen
- § 1Flugdienst
- § 2Besonders gefährdetes fliegendes Personal
- § 3Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4Helm- und Schwimmtaucher
- § 5Beamte im Bergrettungsdienst
- § 6Munitionsuntersuchungspersonal
- § 7Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
- § 8Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 9Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 10Berlin-Klausel
- § 11Inkrafttreten
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