§ 7 – Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze

BEAMTVG_43ABS3V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2)Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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