§ 5 – Beamte im Bergrettungsdienst

BEAMTVG_43ABS3V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)Beamte, die 1.Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen teilnehmen,
2.aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,
3.für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder
4.Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.
(2)Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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