§ 11 – Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen.
(2)Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BEGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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