§ 13 – Art der Berechnung

BEGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2)Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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